S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen privact. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung einer freien - im Sinne von freier Software - Infrastruktur zur dezentralen Speicherung personenbezogener digitaler Daten, um Bürger:innen die Kontrolle über ihre persönlichen Daten zu ermöglichen und damit das Recht jedes Menschen auf Privatsphäre auch im Internet zu gewährleisten und gleichzeitig selbstbestimmt anonymisierte personenbezogene Daten für die gesellschaftliche Forschung zugänglich zu machen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung der Bildung, des Meinungsaustausches und der Zusammenarbeit von Personen, Organisationen und Software-Expert:innen
- die Erforschung und Diskussion von Vorteilen der dezentralen Speicherung personenbezogener Daten auf Gesellschaft und Wissenschaft
- die Weiterentwicklung und Forschung zu Software und Infrastruktur, die zum Aufbau und Betrieb einer dezentralen Datenhaltung auf privaten Endgeräten benötigt wird
- die Bereitstellung freier Software, die zum Aufbau und Betrieb einer dezentralen Datenhaltung benötigt wird, sowie unterstützender Bilder, Töne, Daten und Dokumentationen und die Förderung ihrer Verfügbarkeit sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial hierzu
- Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins und Teilnahme an Messen und Kongressen, um die Informationen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen
- Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgen zur Weiterbildung von Projektteilnehmenden und der Öffentlichkeit
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er ist unabhängig und überparteilich tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber der Antragsteller:in nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder
- wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen und auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Auschlusses als beendet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die persönlichen Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in den eigenen Kräften steht, das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Organen des Vereins die interne Kommunikation und sonstigen Informationsaustausch mittels e-mail oder anderen vom Verein vorgesehenen Kommunikationswegen (bspw. Mobilfunknummer für Messenger) dauerhaft zu ermöglichen. Zudem besteht für Mitglieder die Obliegenheit, die für die Kommunikation oder den Datenaustausch mit dem Verein bestimmten Medien zu überwachen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist 0,00€, solange die Mitgliederversammlung keinen höheren Mitgliedsbeitrag beschließt. Der Mitgliedsbeitrag kann durch (regelmäßige) Spenden ergänzt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der:dem Vorsitzenden, einer Stellvertreter:in und der:dem Schatzmeister:in.
(2) Vorsitzende:r, Stellvertreter:in und Schatzmeister:in vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vorstands kann keine Vergütung gezahlt werden.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, jederzeit weitere unterstützende oder beratende Organe (fakultative Organe) sowie sach- oder interessenbezogene Personengruppen zu etablieren und für diese jeweils beratende Kompetenzen als auch die Organisation in einem eigenständigen Regelwerk festzulegen. Die Befugnisse und Zuständigkeiten fakultativer Organe richten sich nach den für den Verein geltenden Grundsätzen und Bestimmungen. Den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Organen zugewiesene Kompetenzen dürfen nicht an fakultative Organe delegiert werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolger:in im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, bis zur Wahl der Nachfolger:in durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen (Kooptierung).
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der:dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von deren:dessen Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:der Vorsitzenden, bei Verhinderung die Stimme der:des Stellvertreter:in.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind von einem Vorstand, oder einer von ihm beauftragten Person, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer:in sowie der:dem Vorsitzenden, bei deren:dessen Verhinderung von deren:dessen Stellvertreter:in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfer:innen,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigte können nur Mitglieder des Vereins sein. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 4 Abs. 3), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertretende oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen der:des Versammlungsleiter:in schriftlich nachweisen.
§ 13a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Mitgliederversammlung (virtuelle Mitgliederversammlung), elektronische Teilnahme an einer
Präsenzversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Mitgliederversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Mitgliederversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Mitgliederversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Mitgliierderversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 13 Abs. 4) in einer virtuellen Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
§ 13b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 13a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 13c Übertragung der Mitgliederversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der Mitgliederversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Mitgliederversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der:dem Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung durch die:den Stellvertreter:in und bei deren:dessen Verhinderung von einer:einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Prozent aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; erhält bei mehreren Kandidaten niemand eine Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von Protokollführer:in und Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist.
§ 14a Bekanntmachungen und Mitgliederinformationen
(1) Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Vereins werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Vereins veröffentlicht.
(2) Für weitere Mitgliederinformationen können verschiedene Medien (u.a. email oder die Internetseite des Vereins) als Mitteilungsorgan genutzt werden. Ein Mitglied gilt als von einer Mitgliederinformation Kenntnis habend, wenn die dementsprechenden Informationen rechtzeitig und vollständig an eine vom Verein hierfür vorgesehene Stelle übermittelt wurden und von der Möglichkeit zur Kenntnisnahme ausgegangen werden durfte. Ist eine Kommunikation mit dem Mitglied aus allein im Verantwortungsbereich des Mitgliedes liegenden Gründen nicht möglich, sind der Verein und seine Organe von einer Informationspflicht befreit.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die:der Vorsitzende des Vorstands und die:der Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an KDE e.V. und FSFE e.V. oder ersatzweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für ihre gemeinnützigen Zwecke.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin*,* … (Datum)
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern